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Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Erster Vorsitzender:      Anke Prein

Zweiter Vorsitzender:    Thorsten Prein

Schatzmeister:            Carsten Trösken

Schriftführer:                Carsten Dubberke

•  Die Amtszeit des alten Vorstands endet jeweils am 1. August des Jahres, in dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.

•  Vorstand im Sinne de § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

•  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmen-leichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungs-protokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.

•  Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß $ 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung für die Nachwahl einzuberufen.

•  Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörde aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

•  Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

   

                     

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